§ 507. Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen anderen übertragen.
Dass der Berechtigte die Substanz der dienstbaren Sache weder verletzen noch verändern darf, wird durch den ersten Halbsatz ausdrücklich festgehalten, obwohl dies auch schon aus dem Grundsatz möglichster Schonung der dienstbaren Sache iSd § 484 folgt.