(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).
(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.