Abgabenschuldner ist
1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt, (BGBl I 2007/24, anzuwenden ab Juli 2007, siehe)
1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber, (BGBl I 2010/34, anzuwenden ab 1. 7. 2010, siehe)

