(1) Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2 -Emissionswert von 0 g/km aufweisen.Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahr<i>Hassler</i>, Die österreichischen Abgabengesetze (108. Lfg 2022) § 3 NoVAG, Seite 1 Seite 1
zeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist § 6 Abs. 8 nicht anwendbar. (BGBl I 2022/108, ab 1. 9. 2022)