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§ 4 FSG-ABSV

81. LfgMai 2017

§ 4 (1) Anlässlich des Ablaufes der ABS-Dauer gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz hat das letzte Mentoringgespräch stattzufinden. Sofern das vorangegangene Mentoringgespräch weniger als einen Monat zurückliegt, kann dieser Termin in abgekürzter Form abgehalten werden und sich gegebenenfalls auf die Auslese der Daten beschränken. Die Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ist dem Teilnehmer zu bestätigen und der Behörde mitzuteilen. Der Teilnehmer ist berechtigt das Gerät aus seinem Fahrzeug ausbauen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Nach Ablauf der ABS-Dauer erlischt die in § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Auflage der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.

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