§ 3 (1) Beim Mentoringgespräch haben ausschließlich der Mentor und der Teilnehmer und gegebenenfalls ein Sprachhelfer anwesend zu sein. Die Gesamtdauer des Mentoringgespräches darf (mit Ausnahme des ersten Mentoringgesprächs) einschließlich der Datenauslese des Gerätes höchstens eine Stunde betragen.

