§ 2 (1) Nach der Zustellung des Entziehungsbescheides und der Befolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 1 Abs. 4 kann der Antragsteller die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem bei der Behörde beantragen, was auch den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung mitumfasst.

