§ 4. Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
§ 4 AÖSp sieht anders als § 862 ABGB vor, dass ein Anbot des Spediteurs ohne Angabe einer Bindungsfrist unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, anzunehmen ist. Eine nicht unverzüglich erklärte Annahme führt daher zu einem neuerlichen Anbot, das der Spediteur annehmen oder ablehnen kann.1