§ 3. Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 3 AÖSp bestimmt ein Abtretungsverbot für Ansprüche, die über die sich aus den AÖSp ergebenden Ansprüche hinausgehen. Dazu gehören etwa Ansprüche aus den zwingenden Sonderfrachtrechten wie den CMR. Vom Abtretungsverbot des § 3 umfasst sollen auch Ansprüche aus Legalzession wie nach § 67 VersVG sein. Zur Wirksamkeit dieser Klausel muss sie allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden und darf den Gläubiger nicht gröblich benachteiligen (§§ 1396a, 879 Abs 3 ABGB).