vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49c FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 49c (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr 91/2019, dadurch verletzt, dass

eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oderdie Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte