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§ 49c FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 49c (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr 91/2019, dadurch verletzt, dass

eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oderdie Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder

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