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§ 49b FinStrG (Althuber)

Althuber24. LfgSeptember 2023

§ 49b (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr 77/2016, dadurch verletzt, dass

die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder

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