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§ 49 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

(1) Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit

dem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;

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