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§ 50 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

(1) Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere

Energieeinspar-Contracting;

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