§ 49. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
Nach § 49 AÖSp gilt der XI. Abschnitt der AÖSp über die Lagerung (§§ 43–48) auch für vorübergehende Aufbewahrungen wie Vor-, Zwischen- oder Nachlagerungen.1 Eine mit dem Transport zusammenhängende Zwischenlagerung fällt allerdings regelmäßig in den Anwendungsbereich der zwingenden Sonderfrachtrechte wie der CMR, da die Zwischenlagerung von vornherein in den Beförderungszweck eingebettet ist.2 Haftungsbeschränkende oder haftungsausschließende Bestimmungen der AÖSp gelten in solchen Fällen nicht, da sie durch die zwingenden Haftungsbestimmungen der CMR verdrängt werden.Seite 626