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§ 48 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 48.  

Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.

Seite 624

Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.

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