§ 47.
Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen. Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.