1. ABSCHNITT F. Datenschutz
Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. (BGBl I 2018/32, ab. 25. 5. 2018)

