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§ 48j BAO

111. LfgNovember 2025

1. ABSCHNITT G. Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

 

(1) Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.

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