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§ 48 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 48 Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.

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