§ 48 Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde. Seite 2