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§ 48 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Auflassung der weiteren Betriebsstätte

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Der Gewerbeinhaber bestimmt, wann er seine weitere Betriebsstätte und das Recht, sein Gewerbe dort auszuüben, aufgibt.

Die Willenserklärung des Gewerbeinhabers, sein Recht aufzugeben, erfolgt in Form einer Anzeige an die Gewerbebehörde.

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