§ 48 (1) Der Verletzung der Verschlusssicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;