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§ 48a FinStrG (Althuber/Kaiser)

Althuber/Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 48a (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oderbei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder

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