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§ 48 FinStrG (Althuber/Kaiser)

Althuber/Kaiser24. LfgSeptember 2023

§ 48 (1) Der Verletzung der Verschlusssicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;

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