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§ 46 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

4. Abschnitt
Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

 

Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.

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