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§ 464 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 464 Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.

Fassung JGS 1811/946

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