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§ 465 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 465 Inwiefern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sei, bestimmt die Gerichtsordnung.

Fassung JGS 1811/946

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