§ 464. Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöst, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöst wird.
Literatur
Weber, Kreditbesicherung – Ranganmerkung, ÖJZ 1970, 225; Dietrich, Zur Rangordnung von Pfandrechtsgesuchen, AnwBl 1976, 13; Gruber, Die Verfügungsbefugnis über freie Pfandstellen in der Exekution, JBl 1980, 397, 460; Hoyer, Wem gebührt eine allfällige Hyperocha nach Verwertung eines gutgläubig vom Nichtberechtigten erworbenen Pfandrechts? in FS Fenyves (2013) 157.