§ 463. Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.
Literatur
Huber, Probleme der Verjährung und des Einlösungsrechts bei der Faustpfandbestellung durch einen Dritten, ÖJZ 1986, 193, 235; Holzner, Zur Neuregelung der außergerichtlichen Pfandverwertung, ÖBA 2007, 940; Hoyer, Wem gebührt eine allfällige Hyperocha nach Verwertung eines gutgläubig vom Nichtberechtigten erworbenen Pfandrechts? in FS Fenyves (2013) 157.