§ 462. Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.
Literatur
Hoyer, Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek, in FS Demelius (1973) 349; Hoyer, Der Rückgriff zwischen Bürgen und Pfandbestellern, JBl 1987, 764; Hoyer, Wem gebührt eine allfällige Hyperocha nach Verwertung eines gutgläubig vom Nichtberechtigten erworbenen Pfandrechts? in FS Fenyves (2013).