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§ 449 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 449 Das Pfandrecht bezieht sich zwar auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigentümers.

Fassung JGS 1811/946

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