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§ 448 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 448 Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.

Fassung JGS 1811/946

Seite 418

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