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§ 445 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 445 Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigentumsrechts unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bei den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.

Fassung JGS 1811/946

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