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§ 444 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 444 Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigentum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

Fassung JGS 1811/946

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