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§ 442 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 442 Wer das Eigentum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Übergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Überhaupt kann niemand einem andern mehr Rechte abtreten, als er selbst hat.

Fassung JGS 1811/946

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