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§ 441 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 441 Sobald die Urkunde über das Eigentumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigentümer in den rechtmäßigen Besitz.

Fassung JGS 1811/946

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