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§ 442 ABGB (Hinteregger)

HintereggerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 442 Wer das Eigentum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Übergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Überhaupt kann niemand einem anderen mehr Recht abtreten, als er selbst hat.

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