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§ 441 ABGB (Hinteregger)

HintereggerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

Folge der Erwerbung:

 

§ 441 Sobald die Urkunde über das Eigentumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigentümer in den rechtmäßigen Besitz.

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