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§ 440 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 440 Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

Fassung JGS 1811/946

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