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§ 43 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

(1) Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.

(2) Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:

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