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§ 44 EEffG (Weichsel-Goby)

Weichsel-Goby1. AuflJuli 2024

(1) Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:

die für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;

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