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§ 43 ArbVG (Gruber-Risak)

Gruber-Risak18. LfgOktober 2024

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.

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