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§ 42 ArbVG (Gruber-Risak)

Gruber-Risak18. LfgOktober 2024

(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

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