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§ 41 ArbVG (Gruber-Risak)

Gruber-Risak18. LfgOktober 2024

Abschnitt 1
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung **Ich bin Univ.-Ass. Dr. Sascha Obrecht zu großem Dank bei der Aktualisierung der Kommentierung der §§ 41–49 ArbVG verpflichtet.

 

(1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes.

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