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§ 434b StPO (Sprajc)

Sprajc1. AuflFebruar 2026

§ 434b (1) Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann

Seite 280

das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.

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