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§ 434a StPO (Sprajc)

Sprajc1. AuflFebruar 2026

§ 434a Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.

(BGBl I 2022/223)

Seite 278

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