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§ 431 ABGB (Hinteregger)

HintereggerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

2. bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken

 

§ 431 Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

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