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§ 432 ABGB (Hinteregger)

HintereggerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

Insbesondere bei Erwerbung

 

§ 432 Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

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