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§ 430 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 430 Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an eine mit, an die andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.

Fassung JGS 1811/946

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