(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,