(1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;